Die Energieeinsparverordnung (EnEV) ist die gesetzliche Grundlage dafür, dass die Energieeffizienz von Gebäuden im Neubau und Altbestand verbessert wird. Durch ihre Bestimmungen ergeben sich für Eigentümer je nach Immobilie sehr unterschiedliche Pflichten: Wer neu baut, muss zwangsläufig die hohen Standards der EnEV einhalten. Er muss den Primärenergiebedarf für Heizung und Warmwasser um 25 Prozent gegenüber einem vergleichbaren Gebäude reduzieren. Aber auch Eigentümer von Bestandsbauten haben bestimmte Pflichten, wenn es um energieeffizientes Sanieren geht. Deshalb sollten sie diese EnEV-Vorschriften kennen.
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Achtung: Ab 1. November 2020 gilt das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG), das die bisherigen Bestimmungen des Energieeinspargesetzes (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) zusammenführt und fortschreibt.
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Wärmedämmung im Bestandsbau: Bin ich betroffen?
Ob Sie Ihr Haus energetisch sanieren müssen, hängt von mehreren Faktoren ab – unter anderem davon, wann Sie die Immobilie gebaut beziehungsweise gekauft haben.
- Wer als Eigentümer in einem Haus lebt, das er vor dem 1. Februar 2002 erworben hat, ist nicht zu einer energetischen Nachrüstung verpflichtet. (Es sei denn, er möchte das Wohnhaus in einem gewissen Umfang modernisieren.)
- Anders sieht es beim Hauskauf aus: Wenn Sie eine Immobilie erwerben, deren Errichtung vor Anfang 2002 liegt, müssen Sie das Haus innerhalb von zwei Jahren unter Beibehaltung der EnEV-Richtlinien 2020 energetisch nachrüsten. Mehr dazu unten im nächsten Abschnitt.
- Mehrfamilienhäuser haben in jedem Fall die Pflicht zur energetischen Erneuerung. Bei Unterlassung drohen bis zu 50.000 Euro teure Bußgelder.
- Wer in einem denkmalgeschützten Haus wohnt, für den gilt: Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, sind von der Energiesparverordnung ausgenommen, sofern die Landesbehörde eine Ausnahme bescheinigt hat.
Informieren Sie sich in jedem Fall genau über die Bestimmungen der EnEV, um zu ermitteln, ob Ihr Haus betroffen ist. Ziehen Sie im Zweifelsfall eine professionelle Energieberatung hinzu.
Wärmedämmung laut EnEV 2014 im Altbau: Welche Pflichten habe ich?
Wer nach dem 1. Februar 2002 ein Bestandsgebäude gekauft hat beziehungsweise kaufen möchte, muss energetische Vorgaben erfüllen, welche die EnEV 2014 genau definiert. Dazu gehören folgende Maßnahmen:
- Oberste Geschossdecken zu unbeheizten Dachräumen oder Dächern müssen nachträglich gedämmt werden, wenn sie keinen nach der DIN 4108-2 geltenden Mindestwärmeschutz aufweisen. Das geht zum Beispiel mithilfe von Dämmplatten. Ausnahme davon: Die Dämmung der obersten Geschossdecke erübrigt sich, wenn das ganze Dach energetisch saniert werden soll. Nach der Maßnahme müssen Decke oder Dach nachweislich einen Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) von 0,24 aufweisen.
- Öl- und Gas-Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, müssen ausgetauscht werden, sofern es sich nicht um Niedertemperatur- oder Brennwertkessel handelt. Falls Sie nicht wissen, wie alt die Heizungsanlage Ihrer Immobilie ist, schauen Sie in die Bedienungsanleitung des Systems oder fragen Ihren Schornsteinfeger um Rat.
- Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen sind ebenfalls zu dämmen. Häufig sind davon die kalten Kellerräume betroffen.
Was sollte ich bei einer Modernisierung der Wärmedämmung beachten?
Sofern Sie als Eigentümer Ihre Immobilie grundlegend modernisieren wollen, informieren Sie sich zunächst über die Anforderungen der EnEV. Denn die Energieeinsparverordnung definiert sogenannte Mindeststandards für größere Sanierungsmaßnahmen. Das betrifft zum Beispiel die komplette Dachdämmung, den Austausch alter Fenster oder Modernisierungen der Fassade.
Sinnvoll ist es in jedem Fall, einen Energieberater einzubinden. Er erstellt eine Energiebilanz des Hauses und bespricht mit Ihnen Maßnahmen, wie sich die Anforderungen der EnEV erreichen lassen. Dazu kennt der Fachmann die zahlreichen Fördermöglichkeiten rund um die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bestens.
Übrigens: Auch wenn Sie Ihr Haus im Rahmen verschiedener Einzelmaßnahmen modernisieren wollen, müssen sie laut EnEV definierte U-Werte einhalten. Das gilt für ein neues Dach ebenso wie für eine neue Heizungsanlage. Auch in diesen Fällen stellt die KfW Eigentümern Investitionszuschüsse und günstige Kredite zur Verfügung.
Tipp: Laut § 5 des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) müssen Sie die Anforderungen der EnEV nicht umsetzen, wenn sich die Kosten nicht in der „üblichen Nutzungsdauer“ amortisieren. Dies sind in aller Regel rund 30 Jahre.
Der Energieausweis – ein Muss
Sofern Sie Ihre Immobilie verkaufen oder vermieten wollen, benötigen Sie einen Energieausweis – auch als Bedarfsausweis bekannt –, den Sie im Fall von Besichtigungen unaufgefordert vorzulegen haben. Ausstellen dürfen ihn Personen, die eine besondere Aus- oder Weiterbildung sowie berufliche Praxis nachweisen können. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Handwerker, Architekten oder Ingenieure. Eine Expertenliste finden Sie auf der Webseite der Energieeffizient-Expertenliste oder über die länderspezifischen Architekten- und Ingenieurskammern.
Ihr Beitrag zum Klimaschutz
Zusammengefasst: Die Energiesparverordnung legt sehr genau fest, zu welchen energetischen Maßnahmen Eigentümer im eigenen Haus verpflichtet sind. Willkürlich ist dies kaum. Denn die deutsche Klimaschutz- und Energiepolitik will bis zum Jahr 2050 einen klimaneutralen Gebäudebestand erreichen. Ein Vorhaben, zu dem auch Hausbesitzer ihren Beitrag leisten müssen.
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